Sobald ein Getränk in einem Land sehr erfolgreich ist, dauert es nicht sehr lange bis auch das Nachbarland versucht, diese Getränke ebenso erfolgreich auf dem Markt einzuführen. Jedoch war das in Deutschland nicht so. Hier waren Energydrinks in den Anfangsjahren verboten, da sie die „Deutschen Ernährungsrichtlinien“ nicht einhielten, das heißt, dass die erlaubten Höchstwerte von bestimmten Inhaltsstoffen, wie Koffein oder auch Zucker, überschritten wurden. Das Lebensmittelrecht beschäftigt sich mit dem Verbraucherschutz, der Gefahrenabwehr und im weiteren Sinne mit dem Gewerberecht, dabei regelt es die Produktion sowie die Behandlung von Lebensmitteln. Dabei umfasst es die Rechts- sowie die Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel in Deutschland und zusätzlich auf europäischer Ebene. Das Lebensmittelgesetz hat dabei viele entscheidende Aufgaben. Eine davon ist es, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen. Eine andere ist es, den Wettbewerb auf den Lebensmittelmärkten durch seine Anforderungen an Qualität sowie dem Täuschungsschutz zu regeln. In der Bundesrepublik Deutschland ergibt sich die Verpflichtung der staatlichen Gewalt zu solchen Maßnahmen aus Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes. Hier ist eine Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 1 des Grundgesetzes zu nennen. In Deutschland ist jedes Bundesland auf sich selbst angewiesen, um diese Vorschriften zu kontrollieren. In den Ländern befinden sich Behörden, die für Probenentnahme und Laborkontrollen verantwortlich sind. In Deutschland ist die höchste Behörde für solche Fälle das „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“. [4] Zudem klangen die Namen der Inhaltsstoffe wie Guarana, Taurin oder Inosit in den Ohren der Verbraucherschützer sehr gefährlich. Inosit ist ein sechswertiger cyclischer Alkohol, welcher früher auch unter dem Trivialnamen Muskelzucker bekannt war. In Deutschland sah das damalige Lebensmittelrecht eine Koffeinobergrenze von 250 Milligramm pro Liter vor, in den Getränken wurden aber teilweise 32 Milligramm pro Liter nachgewiesen, was heute die erlaubte Obergrenze ist. Die Werbespots und –slogans wurden von Verbraucherschützern ebenfalls als negativ eingestuft. Deshalb durften diese Getränke anfangs nur in Kneipen und Diskotheken verkauft werden. Der Hauptgrund für das Verbot war jedoch vorrangig das Risiko der Sucht. Experten konnten zur damaligen Zeit nicht sagen, wie groß die Gefahr ist, von diesen Getränken süchtig zu werden. Nachdem aber die Nachfrage an Energydrinks bei Jugendlichen in Deutschland stetig gestiegen ist, kam es dazu, dass diese aus Österreich illegal ins Land gebracht wurden. In den 1990er Jahren kam es bei Grenzkontrollen der deutschen Polizei im Grenzgebiet zu Österreich immer häufiger vor, dass „Energydrinkschmuggler“ entdeckt wurden und zahlreiche Strafen zahlen mussten. So entstand in den Jahren von 1990 bis 1994 ein regelrechter Schwarzhandel mit diesen Getränken.
Die Polizei und Behörden konnten den Schwarzhandel mit dem Modegetränk, besonders in den Grenzregionen zu Deutschland, nicht mehr eindämmen. Deshalb entschloss man sich 1994 diese Getränke unter bestimmten Kompromissen, die den deutschen Richtlinien des Lebensmittelgesetzes entsprachen, flächendeckend in der Bundesrepublik zu legitimieren. Der erste Energydrink, welcher legalisiert wurde, war „Red Bull“. Der Zucker- sowie der Koffeingehalt in diesen Getränken wurden dementsprechend angepasst und die Inhaltstoffe ausführlich auf die Dose gedruckt. So haben diese Getränke in Deutschland einen anderen Zuckergehalt und Koffeingehalt als beispielsweise in Österreich, wo bis heute das „originale Red Bull“ mit den jeweils höheren Werten verkauft werden darf. Das bedeutet, dass zum Beispiel „Monster“ und „Red Bull“ in Deutschland nur mit veränderter Rezeptur in den Handel gelangen darf.
Außerdem dürfen einige Sorten nur in 500 Millilitern Dosen verkauft werden und nicht wie in anderen Ländern beispielsweise in Flaschen mit einem Liter Inhalt. Heutzutage ist es nicht mehr verboten, Energydrinks aus dem Ausland nach Deutschland für den Eigenbedarf einzuführen. Jedoch wird vor den Inhaltsstoffen und den höheren Konzentrationen gewarnt, da diese zumeist nicht mit den „Deutschen Lebensmittelrichtlinien“ im Lebensmittelrecht übereinstimmen.
Zurzeit hat das „Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ein Projekt gestartet, welches
„die Auswirkungen des Verzehrs von Energydrinks bei gleichzeitiger sportliche Betätigung und dem Konsum alkoholischer Getränke untersucht.“ [5]
Energydrinks sind seit dem 01. Juni 2012 rechtlich in der deutschen Fruchtsaft- und Erfrischungsgetränkeverordnung definiert. [6]
In Bezug auf Energydrinks und deren Inhaltsstoffe sieht dieses Gesetz nach den Paragraphen vier und fünf folgendes vor:
„1) Koffeinhaltige Erfrischungsgetränke im Sinne dieser Verordnung sind Getränke auf der Grundlage von Wasser, die geschmackgebende Zutaten oder Aromen enthalten und denen Koffein oder koffeinhaltige Zutaten zugesetzt worden sind. Sie dürfen zudem weitere Zutaten enthalten. Satz 2 gilt nicht für Alkohol, auch als Zutat oder sonstiger Bestandteil eines alkoholhaltigen Getränkes. Unberührt bleibt ein Alkoholgehalt bis zu einer Menge von 2 Gramm pro Liter, der 1.auf der Verwendung von Aromen beruht oder 2.auf Grund natürlicher und unvermeidbarer Gärungsprozesse in anderen verwendete Zutaten enthalten ist.
(2) Energydrinks sind koffeinhaltige Erfrischungsgetränke, die zusätzlich einen oder mehrere der in Anlage 8 Teil B aufgeführten Stoffe enthalten. § 5 Besondere Anforderungen an Herstellung und Inverkehrbringen
(1) Ein koffeinhaltiges Erfrischungsgetränk darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis Koffein mit einem Gesamtgehalt, einschließlich der aus anderen Zutaten stammenden Gehalte, nicht die in Anlage 8 Teil A festgelegte Höchstmenge übersteigt.
(2) Ein Energydrink darf nur so hergestellt oder in den Verkehr gebracht werden, dass im Enderzeugnis die in Anlage 8 Teil B genannten Stoffe nicht die dort jeweils festgesetzten Höchstmengen übersteigen.“ [7]
Diese sogenannte „Anlage Acht“ gibt die Höchstmengen für bestimmte Stoffe in verzehrfertigen koffeinhaltigen Erfrischungsgetränken, wie zum Beispiel Cola, sowie für verzehrfertige Energydrinks an. Dabei ist diese Anlage in die Teile A und B unterteilt. Die Angabe erfolgt in Milligramm pro Liter (mg/l) Teil A schreibt vor, dass in Erfrischungsgetränken ein Maximalwert von 320 mg/l erlaubt ist. Für Energydrinks sieht dieses Gesetz den gleichen Koffeingehalt vor, für Taurin 4000 mg/l, für den Stoff Inosit 200 mg/l und für den Bestandteil Glucuronolacton 2400 mg/l. [8]